Hanna Strack » Mecklenburg: Kirchliche Rundschreiben

 

 

In einigen dieser Kirchenordnungen wird sehr viel Schlechtes über die Hebammen ausgeführt, so seien sie oft betrunken.

Nur in der Ordnung des Herzogtums Preußen 1568 fand ich einen sehr guten Absatz, der die Arbeit der Hebammen theologisch würdigt:

„Die Hebammen sollen achtsam ihres Amtes walten, denn sie bieten dabei ihrem lieben Gott die Hände, durch die er die Frucht, die er geschaffen hat, vom Mutterleib in dieses beschwerliche Leben führt. Deshalb ist diese Arbeit wahrhaftig ein heiliges, göttliches Werk, das zur Schöpfung unseres Gottes gehört, wie es im ersten Artikel unseres Glaubensbekenntnisses heißt.”

 

 

aus: Sehling, Emil (Hg.): Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts, Leipzig 1902-1913

Im Gegensatz zu katholischen Hebammen dürfen die evangelischen das Kind nur nottaufen, wenn es ganz geboren ist, denn wiedergeboren kann nur werden,w er ganz geboren ist, so die Argumentation. Sie verwendeten demnach kein Klistier!

Wenn ein Kind ungetauft verstorben ist, kann es nach evangelischer Auffassung dennoch zu Gott kommen, weil Christus alle Sünden auf sich genommen hat.

 

Der Oberkirchenrat in Mecklenburg, damals eine Abteilung der großherzoglichen Landesregierung, hat 1855 eine Verordnung an alle Pastoren versendet, ein so genanntes Cirkularschreiben, in dem diese Problematik auch zum Ausdruck kommt.

Sie können sie hier herunterladen:

CircularText

Hier sind kurze Auszüge aus Kirchenordnungen, die die Hebammen betreffen:

Kirchenordnungen Mecklenburg